BRISANTER WIDERSPRUCH IM FALL FABIAN: Gina H. bezog Erwerbsminderungsrente – doch dieses Detail lässt selbst ihren Therapeuten zweifeln!

🚨 BRISANTER WIDERSPRUCH IM FALL FABIAN: Gina H. bezog Erwerbsminderungsrente – doch dieses Detail lässt selbst ihren Therapeuten zweifeln!

ROSTOCK – Eine neue öffentliche Wortmeldung von David Da Vinci entfacht erneut die Diskussion über Gina H. Im Mittelpunkt steht diesmal nicht unmittelbar die Frage, ob sie Fabian getötet hat, sondern ein anderer, höchst sensibler Aspekt ihres Lebens: ihre psychische Erkrankung und der Bezug einer Erwerbsminderungsrente.

Wie passt das Bild einer Frau, die sich laut therapeutischer Einschätzung innerlich leer fühlte und große Menschenmengen fürchtete, zu einem Alltag mit fünf Pferden, regelmäßigen Reitturnieren und zahlreichen sozialen Kontakten?

Genau diese Frage beschäftigte auch das Landgericht Rostock – und die Antwort ihres langjährigen Psychotherapeuten ließ aufhorchen.

Der Richter spricht den Widerspruch offen an

Am 19. Verhandlungstag sagte der Psychotherapeut aus, der Gina H. über mehrere Jahre behandelt hatte. Er berichtete von einer Persönlichkeitsstörung mit Borderline-Symptomatik, innerer Leere und Angst vor größeren Menschenansammlungen.

Wegen ihrer psychischen Probleme bezog Gina H. eine Erwerbsminderungsrente. Eine stationäre psychiatrische Behandlung habe der Therapeut während der Behandlungszeit allerdings nicht für notwendig gehalten.

Der Vorsitzende Richter konfrontierte ihn anschließend mit Gina H.s Alltag: Sie versorgte täglich fünf Pferde, trainierte Tiere und nahm regelmäßig an Reitturnieren teil. Dort kam sie zwangsläufig mit anderen Reitern, Zuschauern und Veranstaltern in Kontakt.

Auf diesen Gegensatz angesprochen, räumte der Therapeut ein: „Ich sehe da schon einen Widerspruch.“ NDR

Dieser Satz verbreitete sich schnell – und wurde zum Ausgangspunkt einer hitzigen Debatte.

War Gina H. tatsächlich nicht arbeitsfähig?

Kritiker fragen nun, wie eine Frau, die offenbar täglich körperlich und organisatorisch anspruchsvolle Aufgaben erledigte, zugleich als erwerbsgemindert gelten konnte.

Fünf Pferde zu versorgen bedeutet schließlich weit mehr, als gelegentlich ein Hobby auszuüben. Tiere müssen gefüttert, Ställe gereinigt, Termine koordiniert und gesundheitliche Probleme erkannt werden. Hinzu kommen Training, Transport und Turnierbesuche.

Doch daraus automatisch auf volle berufliche Belastbarkeit zu schließen, wäre zu einfach.

Eine Erwerbsminderungsrente wird nicht allein danach beurteilt, ob jemand ein Hobby ausüben oder einzelne Aufgaben bewältigen kann. Entscheidend ist, wie viele Stunden eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zuverlässig tätig sein kann.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung liegt volle Erwerbsminderung grundsätzlich vor, wenn jemand krankheitsbedingt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei drei bis unter sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen. Geprüft wird dies anhand ärztlicher Unterlagen und gegebenenfalls zusätzlicher Gutachten. Deutsche Rentenversicherung

Pferde versorgen ist nicht automatisch ein normaler Arbeitstag

Eine psychisch erkrankte Person kann durchaus in einem vertrauten Umfeld aktiv sein und gleichzeitig Schwierigkeiten haben, regelmäßig unter Zeitdruck, mit Vorgesetzten oder in wechselnden sozialen Situationen zu arbeiten.

Ein selbstbestimmter Tagesablauf mit Tieren kann stabilisierend wirken. Pausen können möglicherweise flexibel eingelegt werden, und schlechte Tage müssen nicht zwingend dieselben Konsequenzen haben wie an einem regulären Arbeitsplatz.

Reitturniere wiederum finden nur zu bestimmten Zeiten statt. Die Teilnahme beweist nicht automatisch, dass jemand dauerhaft eine geregelte Beschäftigung ausüben kann.

Trotzdem darf das Gericht nachfragen. Wenn eine Person täglich über längere Zeit körperlich arbeitet, Termine organisiert und öffentliche Veranstaltungen besucht, kann dies für die Bewertung ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit relevant sein.

Der Widerspruch ist deshalb weder automatisch ein Beweis für Täuschung noch völlig bedeutungslos.

Was wollte David Da Vinci mit seinem Statement erreichen?

David Da Vinci greift in seiner öffentlichen Wortmeldung genau diese Unklarheit auf. Er stellt die Frage, ob psychologische Begutachtungen und bewilligte Sozialleistungen regelmäßiger überprüft werden müssten, wenn das tatsächliche Aktivitätsniveau einer betroffenen Person scheinbar nicht zum dokumentierten Krankheitsbild passt.

Seine Äußerung ist allerdings eine persönliche Bewertung und kein medizinisches oder gerichtliches Gutachten. Sie beweist weder, dass Gina H. ihre Erkrankung vortäuschte, noch dass ihr die Erwerbsminderungsrente zu Unrecht gewährt wurde.

Dafür wären die damaligen medizinischen Unterlagen, die konkreten Bewilligungsgründe und eine unabhängige fachliche Prüfung erforderlich.

Genau diese Informationen liegen der Öffentlichkeit nicht vollständig vor.

Eine psychische Erkrankung ist keine Charakterbewertung

Die Diskussion wird besonders problematisch, wenn psychische Erkrankung mit moralischer Schwäche, Manipulation oder Gefährlichkeit gleichgesetzt wird.

Eine Borderline-Symptomatik sagt allein nichts darüber aus, ob ein Mensch eine Gewalttat begeht. Ebenso kann aus einem aktiven Alltag nicht abgeleitet werden, dass keine Erkrankung vorliegt.

Psychische Leiden sind häufig nicht ständig sichtbar. Symptome können schwanken und je nach Situation unterschiedlich stark auftreten. Manche Betroffene funktionieren in einem eng begrenzten, vertrauten Bereich sehr gut, während sie in anderen Lebenssituationen stark eingeschränkt sind.

Das Gericht muss deshalb drei völlig verschiedene Fragen auseinanderhalten:

  • War Gina H. tatsächlich psychisch erkrankt?
  • Wie stark beeinflusste die Erkrankung ihre Erwerbsfähigkeit und ihr Alltagsleben?
  • Hatte ihr psychischer Zustand überhaupt eine Bedeutung für die ihr vorgeworfene Tat?

Diese Fragen dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Bedeutet die Diagnose eine verminderte Schuldfähigkeit?

Auch juristisch führt eine psychische Diagnose nicht automatisch zu Schuldunfähigkeit oder einer milderen Strafe.

Nach § 20 Strafgesetzbuch wäre eine Person nur dann schuldunfähig, wenn sie zum Tatzeitpunkt aufgrund einer schweren seelischen Störung nicht in der Lage war, das Unrecht ihres Handelns zu erkennen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Entscheidend ist also nicht allein die Diagnose, sondern deren konkrete Auswirkung im Moment der Tat. § 20 StGB

Bislang ist nicht bekannt, dass Gina H.s Verteidigung grundsätzlich mit vollständiger Schuldunfähigkeit argumentiert. Auch ihr Therapeut berichtete offenbar nicht von einer akuten Psychose oder einem dauerhaften Verlust des Realitätsbezugs.

Nach der Theorie der Staatsanwaltschaft wurde die Tat vielmehr geplant und zielgerichtet ausgeführt. Gina H. soll Fabians Situation ausgenutzt, ihn unter einem Vorwand abgeholt und anschließend versucht haben, Spuren zu beseitigen.

Ob diese Darstellung zutrifft, ist Gegenstand des laufenden Verfahrens.

Warum ihre Pferde trotzdem für den Prozess wichtig sein könnten

Gina H.s Pferde spielen nicht nur wegen der Frage nach ihrer Erwerbsfähigkeit eine Rolle. Auch das mögliche Tatmotiv könnte mit ihrem Lebensstil zusammenhängen.

Im Prozess vorgespielte Nachrichten sollen zeigen, dass sie sich finanziell von Fabians Vater Matthias R. abhängig fühlte. Die Versorgung mehrerer Pferde verursachte erhebliche Kosten. Matthias R. soll sich wiederholt darüber beklagt haben, ihren Lebensunterhalt und die Tiere mitfinanzieren zu müssen.

Die Staatsanwaltschaft vermutet, dass neben Eifersucht auch der drohende Verlust dieser finanziellen Unterstützung ein Motiv gewesen sein könnte.

Das bedeutet nicht, dass der Besitz von Pferden jemanden verdächtig macht. Entscheidend ist vielmehr die Frage, welche Bedeutung die Tiere, die finanzielle Abhängigkeit und die zerbrochene Beziehung in Gina H.s persönlichem Leben hatten.

Der Therapeut beschreibt zwei scheinbar verschiedene Seiten

Vor Gericht soll der Psychotherapeut Gina H. zugleich als psychisch schwer belastet und im Umgang mit Fabian als fürsorglich beschrieben haben. Sie habe von dem Jungen gesprochen, als sei er ihr eigenes Kind.

Diese Einschätzung steht in deutlichem Gegensatz zur Anklage. Die Staatsanwaltschaft wirft Gina H. vor, Fabian als entscheidendes Hindernis für eine erneute Beziehung mit seinem Vater betrachtet zu haben.

Das Gericht muss deshalb prüfen, ob die angebliche Fürsorge echt war, ob sich ihre Gefühle später veränderten oder ob das Bild der liebevollen „Ziehmutter“ nicht mit der tatsächlichen Beziehung übereinstimmte.

Auch hier kann der Therapeut lediglich wiedergeben, was Gina H. ihm berichtete und wie er sie während der Sitzungen erlebte. Er war weder am Tattag anwesend noch kann seine Aussage die Tatfrage beantworten.

Mehr Kontrolle bei psychologischen Gutachten?

Die Forderung nach sorgfältigen und regelmäßigen Überprüfungen ist grundsätzlich nachvollziehbar. Sozialleistungen müssen auf einer belastbaren medizinischen Grundlage beruhen.

Doch eine öffentliche Debatte über einen einzelnen Mordprozess darf nicht dazu führen, alle Menschen mit psychischen Erkrankungen unter Generalverdacht zu stellen.

Erwerbsminderung wird nicht nach äußerem Auftreten, Social-Media-Fotos oder einzelnen Freizeitaktivitäten beurteilt. Maßgeblich ist die dauerhaft verfügbare Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das schreibt auch § 43 des Sozialgesetzbuches VI vor. § 43 SGB VI

Sollten sich im konkreten Fall erhebliche Abweichungen zwischen medizinischen Angaben und tatsächlichen Aktivitäten zeigen, können diese geprüft werden. Eine solche Prüfung müsste jedoch durch die zuständigen Stellen erfolgen – nicht durch Spekulationen in sozialen Netzwerken.

Was ist Krankheit – und was bewusste Darstellung?

Damit bleibt genau jene Frage offen, die das Landgericht offensichtlich beschäftigt:

War Gina H.s aktiver Alltag tatsächlich ein Widerspruch zu ihrer diagnostizierten Erkrankung? War die Beschäftigung mit den Pferden lediglich ein stabilisierender Rückzugsraum? Oder stellte sie ihre Einschränkungen gegenüber Ärzten und Behörden stärker dar, als sie tatsächlich waren?

Noch gibt es darauf keine abschließende Antwort.

Der Prozess wird am 6. August fortgesetzt. Gina H. will sich im Laufe des Monats erstmals selbst zu verschiedenen Vorwürfen äußern. Ein Geständnis sei laut Verteidigung nicht zu erwarten.

Dann könnte sie auch erklären, wie sie selbst ihre psychische Erkrankung, ihre Arbeit mit den Pferden und die scheinbaren Widersprüche in ihrem Leben bewertet.

Denn die Diagnose allein beweist weder ihre Schuld noch ihre Unschuld. Doch die Frage, welches Bild von Gina H. tatsächlich stimmt, könnte für die Bewertung ihres Verhaltens und eines möglichen Motivs noch entscheidend werden.

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