FALL FABIAN (†8): Gerichtsmediziner schildert die volle Grausamkeit der Tat – Die Aussage des Gerichtsmediziners sorgt für beklemmende Stille

Fall Fabian: Gerichtsmediziner schildert die Erkenntnisse der Obduktion – Verhandlungstag von großer Betroffenheit geprägt

Rostock – Im Mordprozess um den Tod des achtjährigen Fabian stand am heutigen Verhandlungstag die Aussage des rechtsmedizinischen Sachverständigen im Mittelpunkt. Über mehrere Stunden erläuterte der Gerichtsmediziner die Ergebnisse der Obduktion und beantwortete Fragen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Nebenklage sowie der Verteidigung. Die Ausführungen des Experten und die im Gericht gezeigten Obduktionsfotos sorgten für große Betroffenheit im Sitzungssaal.

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Bereits zu Beginn seiner Aussage machte der Sachverständige deutlich, dass die rechtsmedizinischen Befunde auf eine erhebliche Gewalteinwirkung hindeuteten. Nach den Ergebnissen der Obduktion erlitt Fabian insgesamt sechs Stichverletzungen. Mehrere davon trafen lebenswichtige Organe, darunter auch das Herz. Nach Einschätzung des Gerichtsmediziners führten diese Verletzungen zu einem massiven Blutverlust, an dessen Folgen der Junge starb.

Während seiner Erläuterungen erklärte der Sachverständige detailliert, welche Rückschlüsse sich aus den einzelnen Verletzungen ziehen lassen. Dabei ging es insbesondere um die Frage, unter welchen Umständen die tödlichen Verletzungen entstanden sein könnten. Nach seiner fachlichen Einschätzung spreche das Verletzungsbild dafür, dass Fabian während des Angriffs in seiner Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte. Eine sichere Rekonstruktion des genauen Tatablaufs lasse sich allein anhand der rechtsmedizinischen Befunde jedoch nicht vornehmen.

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Der Gerichtsmediziner betonte außerdem, dass aus medizinischer Sicht keine Aussage darüber möglich sei, ob der Täter männlich oder weiblich gewesen sei. Die Art der Verletzungen lasse keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer möglichen Täterschaft zu. Entscheidend seien vielmehr Faktoren wie Entschlossenheit, Dynamik des Geschehens und die konkrete Tatausführung.

Ein weiterer Schwerpunkt der Verhandlung war die Brandlegung nach der Gewalttat. Die Ermittler hatten im Carport der Angeklagten eine Ein-Liter-Flasche Grillanzünder sichergestellt. Nach den Ermittlungen fehlten darin etwa 500 bis 600 Milliliter Flüssigkeit. Nach Angaben des Sachverständigen wäre eine solche Menge grundsätzlich geeignet, Brandspuren der Art hervorzurufen, wie sie später am Leichnam festgestellt wurden.

Im Gericht wurde außerdem erläutert, welche chemischen Untersuchungen an den sichergestellten Rückständen durchgeführt wurden. Eine eindeutige Übereinstimmung zwischen dem sichergestellten Grillanzünder und den am Tatort gefundenen Spuren konnte nach Angaben der Sachverständigen nicht nachgewiesen werden. Gleichzeitig wiesen die Experten darauf hin, dass der Leichnam mehrere Tage lang Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen sei. Regen, Feuchtigkeit und andere Umwelteinflüsse könnten chemische Rückstände verändert oder teilweise beseitigt haben, weshalb sich aus den Analysen keine abschließenden Schlüsse ziehen ließen.

Während der Aussage des Gerichtsmediziners verfolgten die Prozessbeteiligten die Ausführungen aufmerksam. Die gezeigten Fotos sowie die detaillierten Erläuterungen führten zu einer spürbar angespannten Atmosphäre im Gerichtssaal. Mehrfach wurde deutlich, wie belastend die Darstellung der rechtsmedizinischen Befunde insbesondere für die Angehörigen des getöteten Kindes war.

Die Aussage des Sachverständigen bildet einen wichtigen Bestandteil der Beweisaufnahme. Ob und welche Bedeutung die rechtsmedizinischen Erkenntnisse letztlich für die Entscheidung des Gerichts haben werden, bleibt jedoch offen. Die Beweiswürdigung erfolgt erst nach Abschluss der gesamten Hauptverhandlung und unter Berücksichtigung aller Zeugenaussagen, Gutachten und sonstigen Beweismittel.

Der Prozess wird in den kommenden Verhandlungstagen mit weiteren Sachverständigen und Zeugen fortgesetzt. Ein Urteil ist bislang nicht ergangen. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt für die Angeklagte weiterhin die Unschuldsvermutung.

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